Wohnimmobilien-Verwaltung

Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO

speziell geregelt u. a. in der Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV,
dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung - WoVermRG

Status

  • natürliche Person
  • juristische Person (z. B. GmbH oder Aktiengesellschaft): Diese stellt selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Die entsprechenden Unterlagen sind für alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder einzureichen.
  • Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführerbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.

Tätigkeit

Dienstleistungen gemäß § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO

  • Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5, 6 des Wohnungseigentumsgesetzes
  • Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des BGB für Dritte

Voraussetzungen

Es besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO.

Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Behörde, § 34c Abs. 1 S. 1 GewO.
Erforderlich sind:

  • Zuverlässigkeit
  • geordneten Vermögensverhältnissen
  • Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung ist seit dem 01.08.2018 erforderlich, § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO. Der Nachweis ist durch eine Versicherungsbestätigung nach § 113 Abs. 2 VVG nicht älter als drei Monate zu erbringen. (Übergangsfrist für bereits vor dem 01.08.2018 tätige Wohnimmobilienverwalter bis zum 01.03.2019, s. § 161 GewO)

Kommentar

  • Ausnahmen

Die Erlaubnispflicht gilt gemäß § 34 Abs. 5 GewO nicht für:

  1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
  2. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  3. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Abs. 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
  4. Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 BGB gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nachgewiesen oder vermittelt wird.
  • Weiterbildungspflicht

Zum 01.08.2018 wurde eine Weiterbildungspflicht (Umfang 20 Stunden innerhalb von drei Jahren) für Wohnimmobilienverwalter eingeführt, die gleichfalls für die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen gilt.

Versicherungsschutz

Berufshaftpflichtversicherung
Wohnimmobilienverwalter benötigen seit dem 01.08.2018 eine Berufshaftpflichtversicherung, § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres, §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 15 MaBV.