D&O / E&O

D&O (Directors and Officers Liability Insurance)

Unternehmerische Entscheidungen sind ein wesentlicher Teil der täglichen Arbeit des Managers.
Auch wer nach der Maxime „Erstmal nichts tun, sondern abwarten!“ handelt, hat dennoch eine Entscheidung getroffen.

Die D&O- Versicherung schützt Organe von juristischen Personen (privatrechtlich: Aktiengesellschaften, GmbHs, eingetragene Genossenschaften, Stiftungen, eingetragene Vereine) sowie Personen mit leitenden Funktionen. Deshalb wird sie auch “Organ-“ oder “Manager- Haftpflicht- Versicherung” genannt. Sie schützt vor Vermögensschäden, die auf dem Verschulden eines Organs oder leitenden Mitarbeiters beruhen. Im Regelfall ist sie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu Gunsten Dritter, die ein Unternehmen für seine Organe (z.B. Vorstände, Aufsichtsräte, Führungskräfte, Manager, leitende Angestellte) abschließt. Sie übernimmt das Risiko einer Haftung aus der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person(en).

Die Manager- Haftpflicht- Versicherung (D&O) ist somit eine spezielle Berufshaftpflicht-Versicherung, deren Abschluss das Unternehmen vor den Folgen schädlicher Entscheidungen schützt.

Die Tätigkeit in einer Leitungsposition ist stets mit einer hohen Verantwortung verbunden. Durch die ständig wachsenden Anforderungen und Aufgaben von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen wächst auch die Gefahr, in Haftung genommen zu werden. Dies birgt ein hohes finanzielles Risiko, denn wird die betroffene Person bei schuldhaften Pflichtverletzungen persönlich in Anspruch genommen – sie haftet letztlich unbegrenzt - ist damit ihre Existenz bedroht.

Was die Situation für den Betroffenen besonders bedrohlich macht: Wird bei einem festgestellten Schaden der Nachweis erbracht, dass dieser auf einem Verhalten des Organs beruht, greift das Prinzip der BeweislastumkehrDas bedeutet: Der Betroffene muss seine Entscheidungsfindung lückenlos dokumentieren, um zu zeigen, dass er seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat. Er muss also beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Mangelnde Kenntnisse oder eine ungenügende Eignung für den Job führen nicht zur Haftungsbefreiung.

Tipp: Gern können Sie uns auch bei einer Absicherung von E&O- Policen ansprechen, welche bspw. emissionsbegleitende Institute und deren Führungskräfte bei einer Inanspruchnahme aus ihrer operativen Tätigkeit absichert.

Begrifflichkeiten

Zunächst ein paar Begriffe, die im Zusammenhang mit der D&O-Versicherung wichtig sind:

  • Vermögensschaden – Die Herbeiführung eines geldwerten Nachteils, auch durch Vereitelung oder Minderung von Wertschöpfung oder Zugewinn, der keinen Personen- oder Sachschaden (wie z.B. Betriebsstörungen und/oder Produktionsausfälle/Forderungsausfälle/nachteilige Verträge) darstellt.
  • Managerhaftung – Die Aufgaben und Pflichten der Unternehmensorgane sind gesetzlich geregelt, ebenso, wie ihre Haftung. Alle Führungskräfte haften persönlich mit ihrem pfändbaren Privatvermögen für Schäden, die aus ihrer beruflichen Tätigkeit (Organverschulden) entstehen.
  • gesamtschuldnerische Haftung – Unterläuft (z.B.) einem Vorstandsmitglied ein Fehler, so haften alle Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner und sind der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
  • Außenhaftung – Haftung gegenüber Ansprüchen Dritter; dazu gehören auch Ansprüche, die Mitarbeiter oder Kunden des Unternehmens geltend machen, für das der Manager arbeitet.
  • Innenhaftung – Ansprüche des Unternehmens, das üblicherweise als Versicherungsnehmer fungiert, gegen seinen ‚eigenen‘ Manager, der die versicherte Person ist.
  • Freistellungserklärung durch das Unternehmen – Bei AGs und eGs unzulässig, bei GmbHs eingeschränkt zulässig. Problematisch in Fällen der Innenhaftung; wirkungslos bei Gläubigeransprüchen im Rahmen einer Insolvenz.
  • Prinzip der Beweislastumkehr – Ist die Schuldfrage strittig, muss das haftende Organmitglied (= die versicherte Person) zeigen, dass es seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Es muss beweisen, dass es nicht schuldhaft gehandelt hat.
  • Claims made-Prinzip (= Anspruchserhebungsprinzip) – Versichert sind Ansprüche, die innerhalb der Vertragslaufzeit entstehen und geltend gemacht werden.
  • Rückwärtsdeckung – Es können Ansprüche während der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden, die auf Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn beruhen. Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Pflichtverletzungen beruhen, die bei Vertragsabschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein können.
  • Nachmeldefrist – Es können Ansprüche noch nach Beendigung des Vertrages innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden, sofern die zugrundeliegende Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit begangen wurde.

Historie der D&O

Die Idee, das persönliche Haftungsrisiko der Manager von Wirtschaftsunternehmen zu versichern, ist nicht neu. Vor über 100 Jahren legte der Allgemeine Deutsche Versicherungsverein ein entsprechendes Konzept vor. Die Einführung einer solchen Versicherung scheiterte aber 1895 am Verbot des Reichsamtes für das Versicherungswesen – bemerkenswerter Weise aus „moralischen Bedenken“ gegen eine solche Versicherungsdeckung!

D&O-Versicherungen kamen in den 1930er Jahren in den USA auf den Markt. Mit der zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft ist die D&O-Versicherung auch außerhalb des angloamerikanischen Wirtschaftsraums in großen Unternehmen zur Selbstverständlichkeit geworden. Internationale Aktivitäten (besonders in den USA) und das sich regelmäßig wandelnde Rechtsumfeld von Unternehmen werfen beinahe zwangsläufig die Frage auf, wie sich Unternehmensleiter gegen die Risiken der persönlichen Haftung aus ihrer Tätigkeit versichern können. Einige spektakuläre Skandale gingen durch die Presse, so dass sich der Gesetzgeber zum Handeln veranlasst sah und auch in der Wirtschaft selbst wurde die persönliche Verantwortung von Managern diskutiert. Wesentliche Regelungen wurden unter dem Stichwort „Corporate Governance“ – dabei geht es, grob gesagt, um die Grundsätze verantwortungsvoller Unternehmensführung und die Methoden zur Überwachung von Organisationen – formuliert. Ein entsprechender nationaler Corporate Governance Kodex wurde inzwischen für die Bundesrepublik Deutschland von einer Kommission aufgesetzt.

Die D&O-Versicherung etablierte sich in den letzten beiden Jahrzehnten schnell bei der überwiegenden Mehrzahl deutscher Großunternehmen und bewies, gründlicher als es den Versicherern lieb sein konnte, ihre eigene Notwendigkeit. Es kam zu Schäden und zwar, wie bei großen Industrieunternehmen zu erwarten, in beträchtlicher Höhe.

Hinweise beim Abschluss einer D&O

Ausschlüsse

Neben der viel diskutierten Frage, ob wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung vom Deckungsumfang ausgeschlossen ist (und welcher Ausschluss für den Versicherungsnehmer vorteilhafter ist), sollte man z.B. darauf achten, ob persönliche Eigenschäden gedeckt sind, also Schäden im Innenverhältnis, bei denen der Haftende selbst auch am Unternehmen beteiligt ist. Grundsätzlich sind möglichst wenige Ausschlüsse innerhalb einer Police anzustreben.

Kostenübernahme

D&O-Deckungen unterscheiden sich hinsichtlich der Frage, welche Rechtskosten vom Versicherer übernommen werden. Natürlich tritt der Versicherer ein, wenn es um die Abwehr unberechtigter Ansprüche geht (schon aus eigenem Interesse!). Aber wie steht es um die Übernahme vorbeugender Rechtskosten? Oder um die Übernahme solcher Kosten, die bei Maßnahmen entstehen, die dem Schutz der Reputation des Unternehmens dienen? Oder um zusätzliche Kosten, die bei der Abwehr von Ansprüchen entstehen, nachdem die vereinbarte Deckungssumme bereits ausgeschöpft ist?

Meldepflichten

Den anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen kommt eine große Bedeutung zu. Bietet der Versicherer eine abschließende Aufzählung der Gefahrerhöhungen, dann ist exakt geregelt, welche Veränderungen im Unternehmen dem Versicherer anzuzeigen sind, ohne dass der Deckungsschutz leidet.

Rückwärtsdeckung und Nachmeldefristen

Ist die Rückwärtsdeckung unbegrenzt oder gibt es zeitliche Einschränkungen? Lassen sich neu hinzukommende Tochterunternehmen nicht nur in die Deckung, sondern auch in die Rückwärtsdeckung mit einschließen? Und: Je länger die Schadennachmeldefristen, umso besser natürlich für die versicherten Personen!

D&O für Interimmanager

Die zeitliche Befristung der Tätigkeit des Interim Managers erhöht sein Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme seitens des Unternehmens weiter. Anders als bei langjähriger Firmenzugehörigkeit gibt es kein gewachsenes Netz sozialer Beziehungen, das für eine gewisse Hemmschwelle und damit für einen zumindest vorläufigen Schutz sorgt.

In welcher Weise sich der Interim Manager gegen Haftungsrisiken versichern kann, hängt von der vertraglichen Beziehung zwischen ihm und dem Unternehmen ab.

  • Der Interim Manager arbeitet als Angestellter des Unternehmens.
    Die Bedingungen für eine D&O-Deckung sind im Wesentlichen dieselben wie die für Manager, die ohne zeitliche Befristung tätig sind.
  • Es besteht eine Vertragsbeziehung zwischen einer Agentur für Interim Management Dienstleistung und dem Unternehmen.
    Die Agentur haftet dem Unternehmen gegenüber für Schäden, die durch den von ihr vermittelten Interim Manager verursacht wurden. Ist der Interim Manager kein Angestellter der Agentur, kann sie bei ihm Regress nehmen.
  • Es besteht ein unmittelbarer Dienstleistungsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Interim Manager.
    Der Interim Manager haftet für einen Schaden, wenn er bei seiner Tätigkeit für das Unternehmen eine bestehende Pflicht verletzt hat und ihn ein Verschulden, z.B. Fahrlässigkeit, trifft.

Die Praxis zeigt übrigens, dass Manager und besonders Interim Manager häufig im Innenverhältnis in Anspruch genommen werden, wenn sie das Unternehmen bereits verlassen haben. Welche Haftungsfälle können auftreten?

  • Interim Manager ohne Organstellung (‚2. Management-Ebene‘)
    Das Unternehmen macht vertraglichen Schadenersatzanspruch geltend; dann trägt es die Beweislast, dass ein Schaden entstanden ist, dass der Interim Manager eine vertragliche Pflicht verletzt hat und dass die Pflichtverletzung Ursache für den Schaden war. Der Manager muss zeigen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat (= keine vertragliche Pflicht verletzt hat).
  • Interim Manager mit Organstellung (‚1. Management-Ebene‘)
    Das Unternehmen macht Organhaftungsansprüche geltend; dann muss es beweisen, dass durch ein konkretes Handeln des Organmitglieds ein Schaden entstanden ist; Pflichtwidrigkeit und Verschulden werden zu Lasten des Organmitglieds angenommen. Das Organmitglied muss beweisen, dass es nicht pflichtwidrig und nicht schuldhaft gehandelt hat.

In beiden Fällen ist es für den bereits ausgeschiedenen Interim Manager schwierig, an Unterlagen zu kommen, die ihn entlasten können. Es ist also sinnvoll, wenn der Interim Manager über eine eigene Dokumentation seiner Tätigkeit für das Unternehmen verfügt; gerade mit Blick auf die Zeit nach seinem Ausscheiden.

Entscheidet sich das Unternehmen gegen den Abschluss einer D&O-Versicherung oder bietet die bestehende Unternehmenspolice nicht ausreichend hohen Versicherungsschutz, so kann der Interim Manager eine persönliche D&O-Deckung abschließen.

Anders als bei der Unternehmens-D&O sind bei der persönlichen D&O Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch. Die Person, z.B. ein Interimsmanager, versichert die einzelnen Mandate, die er ausübt. So ist er bei seiner organschaftlichen Tätigkeit geschützt und unabhängig davon, ob das Unternehmen, für das er tätig ist, eine Unternehmens-D&O für seine Organe abgeschlossen hat oder nicht.

Persönliche D&O

Entscheidet sich das Unternehmen gegen den Abschluss einer D&O-Versicherung oder bietet die bestehende Unternehmenspolice nicht ausreichend hohen Versicherungsschutz, so kann das Organ oder die Person mit leitender Funktion eine persönliche D&O-Deckung abschließen.

Anders als bei der Unternehmens-D&O sind bei der persönlichen D&O Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch. Die Person versichert die einzelnen Mandate, die sie ausübt. So ist sie bei ihrer organschaftlichen bzw. organschaftsähnlichen Tätigkeit geschützt - unabhängig davon, ob das Unternehmen, für das sie tätig ist, eine Unternehmens-D&O für seine Organe abgeschlossen hat oder nicht.

Tipp: Selbst wenn ein Mandat durch eine Unternehmens-D&O versichert ist, kann eine persönliche D&O für den Mandatsträger durchaus sinnvoll sein. Sie übernimmt im Haftungsfall z.B. den in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt, bei Vorstandsmitgliedern immerhin „… mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung“ (§ 93 AktG).

D&O für Vereine

Vereine sind ein wichtiger Teil unseres gesellschaftlichen Lebens, zum Beispiel in den Bereichen Kultur, Sport, Freizeit, Bildung oder Wissenschaft. In über 600.000 Vereinen (in Österreich über 200.000 Vereinen) wirken und entscheiden Organmitglieder, viele davon ehrenamtlich. Ihnen ist oftmals nicht bewusst, dass sie für ihr Engagement im Falle eines Schadens (auch) mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden können, und zwar in unbeschränkter Höhe.

Durch die gesamtschuldnerische Haftung von Vereinsvorständen kann man auch für den Fehler eines Vorstandskollegen mit zur Rechenschaft gezogen werden. Und solche Fehler sind schnell gemacht, denn neben der Vereinssatzung sind vielfältige gesetzliche Vorschriften zu beachten, privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Vereins einzuhalten.

E&O

Der Begriff E&O hat seinen Ursprung im Englischen – errors and omissions (Irrtümer und Unterlassungen) – und bedeutet die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Banken, Finanzdienstleister und Factoring-Gesellschaften.

Die E&O-Versicherung bietet Schutz für Mitarbeiter und Organe vor Vermögensschäden, die auf Fehlern bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beruhen. Sie gehört also zu den Berufshaftpflicht-Versicherungen. Der Deckungsumfang ist dabei auf die Anforderungen des jeweiligen Finanzbereichs abgestimmt.