Betriebs-/Berufshaftpflicht

Betriebs- / Berufs- Haftpflicht- Versicherung

Ein wichtiges Element unserer Rechtsordnung ist die gesetzliche Pflicht, für einen schuldhaft verursachten Schaden einzustehen. § 823 Abs. 1 BGB bestimmt den Grundsatz der Haftpflicht: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Schadensersatz verpflichtet". Der Schadensersatz ist der Höhe nach nicht begrenzt!

Natürliche und juristische Personen haften für das, was sie schuldhaft und rechtswidrig tun. Das bedeutet: diese Personen schulden Schadenersatz, wenn sie Anderen einen Schaden zugefügt haben. Abhängig vom Tätigkeitsfeld und der Anzahl der tätigen Mitarbeiter kann die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens stark zunehmen.

Damit der Schaden und ein damit einhergehender Rechtstreit nicht existenzbedrohend werden, schützen sich Firmen mit einer Betriebs-Haftpflicht-Versicherung. Sie deckt das Haftungsrisiko von Industrie- Unternehmen, Gewerbetreibenden, Freiberuflern, Handwerkern und allen, durch deren betriebliche Tätigkeit Haftpflicht- Ansprüche seitens Dritter entstehen können.

Beispiel: Ein Klempner installiert eine neue Dusche. Diese wird durch die Benutzung undicht, weil sie falsch montiert wurde. Der Haftpflicht- Versicherer ersetzt Folgeschäden an Sachen oder Personen, wie beispielsweise einen ruinierten Teppich, die durch das ausgetretene Wasser entstanden sind. Die defekte Dusche ersetzt er nicht, denn diese war Gegenstand des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Klempner. Das bedeutet, dass Eigenschäden des Versicherten prinzipiell nicht versichert sind.*

* Abhängig vom Versicherungskonzept sind in der Betriebs- / Berufs- Haftpflicht- Versicherung Eigenschäden teilweise vom Versicherungsschutz umfasst. Die Details entnehmen Sie den besonderen Bedingungen und Klauseln.

 

Produkt- Haftpflicht- Versicherung

Produkte können fehlerhaft sein. Kommt es dadurch zu Personen-, Sach- und Vermögensfolgeschäden, so haften der Hersteller und der Händler. Grundlage ist neben dem BGB auch das Produkthaftungsgesetz. Nach diesem Gesetz haftet der Hersteller eines Produktes unabhängig von seinem Verschulden.

Die Produkt- Haftpflicht- Versicherung kann als Ergänzung zu einer bestehenden Betriebs- / Berufs- Haftpflicht- Versicherung abgeschlossen werden. Als Zusatzdeckung ist sie insbesondere für die Hersteller von Roh- und Zwischenprodukten interessant.

In der Betriebs- / Berufs- Haftpflicht- Versicherung ist nur das sog. konventionelle Produkt-  Haftpflicht- Risiko, also Personen- oder Sachschäden, die durch ein Produkt verursacht werden, versichert. Ansprüche Dritter auf Schadenersatz von Vermögensschäden (sog. Kostenschäden), die durch fehlerhafte Produkte beim Abnehmer entstehen, sind in der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung nicht gedeckt. Dies gilt auch, wenn dem Produkt eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

 

Die Produkt- Haftpflicht- Versicherung greift bei bestimmten Schäden, die nach Abschluss der Arbeiten bzw. nach Auslieferung der Produkte auftreten; also dann, wenn keine Deckung mehr durch die Betriebs- / Berufs- Haftpflicht- Versicherung gegeben ist.

Beispiel: Die Module des Herstellers werden in einen Computer eingebaut. Hierfür entstehen Einbaukosten. Sind die Module mangelhaft, müssen sie wieder ausgebaut werden. Die Ein- bzw. Ausbaukosten lassen sich über eine Produkt-Haftpflicht-Police versichern.

 

Es besteht – abhängig vom gewählten Versicherungskonzept – die Möglichkeit, die Produkt-Haftpflicht-Versicherung um folgende Bausteine zu erweitern:

  • erweiterte Produkt- Haftpflicht- Versicherung für Hersteller und Händler von Zwischenprodukten
  • erweiterte Straf- Rechtsschutz- Versicherung
  • Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist

 

Umwelt- Haftpflicht- Versicherung

Anlagen und Behälter mit wassergefährdenden Stoffen bergen ein hohes Risiko für die Umwelt. In Folge diverser Großschäden hat der Gesetzgeber 1991 das Umwelthaftpflichtgesetz (UmweltHG) erlassen. Dieses regelt die verschuldensunabhängige Haftung von Anlagenbetreibern. Somit sind die Betreiber nun auch dann haftbar zu machen, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde.

Ein Schaden nach Umwelthaftpflicht liegt vor, wenn sich das Schadenereignis über Luft, Boden und Wasser ausbreitet.

 

Umwelt- Schaden- Versicherung

Mit Inkrafttreten des Umweltschadengesetzes (USchadG) am 14.11.2007 haben Gewerbetreibende Schäden an der Umwelt zu vermeiden und zu sanieren. Hiervon umfasst sind geschützte Lebensräume, Tierwelten und Pflanzen sowie Boden und Gewässer. Dies gilt sowohl:

  • außerhalb des Betriebsgrundstückes
  • als auch auf dem Betriebsgrundstück

Da es sich nach USchadG um öffentlich rechtliche Haftpflichtansprüche handelt, ist eine Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung um die Mitversicherung von Umweltschäden sinnvoll – eine Versicherungspflicht besteht hierfür nicht.

 

Abgrenzung Betriebs- und Berufs -Haftpflicht- Versicherung

Für bestimmte Berufsgruppen ist die „klassische“ Betriebs- Haftpflicht- Versicherung mit einer Absicherung für Personen- und Sachschäden sowie den daraus resultierenden Vermögensschäden nicht ausreichend. Für Berufsgruppen mit spezifischen Risiken bietet die Berufs- Haftpflicht- Versicherung – auch Vermögensschaden – Haftpflicht- Versicherung genannt – besseren Schutz. Hier sind bspw.:

  • reine Vermögensschäden
  • Verstoßprinzip (anstatt des Schadensereignisprinzips)
  • verlängerter Nachhaftungszeitraum

enthalten. Für einzelne Berufsgruppen wie Steuerberater, Rechtsanwälte und Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler gelten gesetzliche Versicherungspflichten, die den Mindestumfang der Absicherung regelt.