Reisekranken-Versicherung

Auslandsreise-Krankenversicherung für Firmenkunden

Arbeitgeber trifft allgemein und auch im Fall der Anordnung von Dienstreisen eine Fürsorgepflicht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Es gelten dafür zwei Regelungen:

  1. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflichten, so ist er dem Arbeitnehmer zum Schadenersatz verpflichtet.
  2. Im Krankheitsfall muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, die von der Berufsgenossenschaft nicht übernommen werden.

Grundsätzlich ist das Unternehmen in der Haftung, wenn Mitarbeiter im Ausland auf Dienstreisen erkranken. Dies wird im § 17 Sozialgesetzbuch V geregelt:

§17 Sozialgesetzbuch V Leistungen bei Beschäftigung im Ausland

  1. Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach §10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
  2. Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.
  3. Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach §104 Absatz 2 des Seearbeitergesetzes entstanden sind.

Der Arbeitgeber muss dabei einen westlichen Standard der medizinischen Versorgung gewährleisten.
Außerhalb Europas sind die kompletten Kosten vom Versicherten selbst zu tragen, im Falle einer Dienstreise vom Arbeitgeber.
Aufgrund von regelmäßig ausgestellten Privatrechnungen reicht die gesetzliche Krankenversicherung dazu oft nicht aus.
Einen notwendigen Rücktransport im Krankheitsfall oder eine Überführung im Todesfall des Arbeitnehmers zahlt die GKV grundsätzlich nicht.

Eine Dienstreisekrankenversicherung sollte daher für das Unternehmen selbstverständlich sein. Die finanzielle Belastung wird somit planbar!

Betrieblich veranlasste Auslandsreisekrankenversicherungen können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.