EU-Vermittlerrichtlinie

23. August 2016

Themenblöcke

Allgemeine Fragen

1. Welche Ziele werden mit der EU-Vermittlerrichtlinie verfolgt?
2. Wer ist von der EU-Vermittlerrichtlinie betroffen?
3. Wie lautet der aktuelle Stand in der Gesetzgebung?
4. Welcher Zusammenhang besteht zwischen der EU-Vermittlerrichtlinie und den sonstigen Richtlinien bzw. Gesetzesvorhaben im Versicherungsbereich?

1. Welche Ziele werden mit der EU-Vermittlerrichtlinie verfolgt?

Ziele der Richtlinie sind

  • die Verbesserung des Verbraucherschutzes und
  • die Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen (grenzüberschreitende Tätigkeit, Harmonisierung des Vermittlermarktes).
2. Wer ist von der EU-Vermittlerrichtlinie betroffen?

Grundsätzlich werden nur gewerbliche Vermittler (Makler und Vertreter), gleich ob haupt- oder nebenberuflich tätig, angesprochen.Mittelbare Änderungen ergeben sich jedoch auch für angestellte Vermittler über die Vorschriften bzgl. Kundeninformation, Beratung und Dokumentation.Auch die Versicherungsunternehmen werden in die (Sorgfalts-)Pflicht bei der Vermittlerauswahl genommen. Sie dürfen grundsätzlich nur noch mit ordnungsgemäß registrierten Vermittlern zusammen arbeiten.

3. Wie lautet der aktuelle Stand in der Gesetzgebung?

Die EU-Vermittlerrichtlinie wurde am 09.12.2002 erlassen und ist am 15.01.2003 in Kraft getreten. Die Umsetzung in nationales Recht musste laut Richtlinie bis zum 15.01.2005 erfolgen. Der seit dem 24.03.2006 vorliegende Kabinettsentwurf in Verbindung mit dem Kabinettsbeschluss vom 03.05.2006 bringt nunmehr etwas Klarheit in die Umsetzungsplanung – auch wenn nach wie vor kein verbindlicher Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes benannt ist. Realistisch erscheint die Verkündung des Gesetzes im Dezember 2006, woraus sich ein Inkrafttreten im März 2007 ergibt.

4. Welcher Zusammenhang besteht zwischen der EU-Vermittlerrichtlinie und den sonstigen Richtlinien bzw. Gesetzesvorhaben im Versicherungsbereich?

Die EU-Vermittlerrichtlinie ist eingebettet in einen Kontext rechtlich bedeutsamer Veränderungen:

  • Fernabsatzrichtlinie (2004)
  • Umsetzung EU-Vermittlerrichtlinie (2006 / 2007)
  • VVG-Reform (Verkündung + zwei Jahre, 2008)

Untereinander bestehen mehr oder weniger große Schnittmengen. So ist bspw. die Ombudsmannregelung Bestandteil der Fernabsatz- wie der Vermittlerrichtlinie. Quasi den „Höhepunkt“ stellt die VVG-Reform dar, welche in alle vorangegangenen Gesetzesänderungen bzgl. des VVG Einfluss findet und die jeweiligen diesbezüglichen Veränderungen quasi als Zwischenstufen zur endgültigen VVG-Reform ansieht.

Voraussetzungen und Registrierung

5. Wer unterliegt der Pflicht zur Berufserlaubnis?
6. Welche Übergangsfristen gibt es?
7. Welche Voraussetzungen sind für die Erteilung der Erlaubnis zu erfüllen?
8. Was gilt bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung?
9. Wann muss die Sachkundeprüfung abgelegt werden und was beinhaltet sie?
10. Wann ist eine Sachkundeprüfung nicht erforderlich?
11. Was beinhaltet das Vermittlerregister?
12. Wie erfolgt die Datenübermittlung an die registrierende Stelle?
13. So viele Ausnahmen – gibt es ein Schema?

5. Wer unterliegt der Pflicht zur Berufserlaubnis?

Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen IHK. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden sein. Die Erlaubnis als Versicherungsmakler gestattet unter bestimmten Umständen auch die Honorarberatung Dritter, die nicht Verbraucher sind.Wer Versicherungen nur als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt (Beispiel: KFZ-Händler), kann unter bestimmten Umständen die Befreiung von der Erlaubnispflicht beantragen.Keine Erlaubnispflicht gibt es für Vermittler, die ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen oder – falls sich deren Produkte nicht überschneiden – mehrere Versicherungsunternehmen tätig werden (Ausschließlichkeitsorganisationen). Dies gilt jedoch nur, wenn das bzw. die Versicherungsunternehmen eine uneingeschränkte Haftung für diese Vermittler übernehmen (Haftungsübernahmeerklärung). Angestellte Mitarbeiter registrierter Vermittler sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig, jedoch hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass jeweils – insbesondere bei den zuständigen Führungskräften – die erforderliche Sachkunde gegeben ist. Selbständige Vertreter eines erlaubnispflichtigen Vermittlers sind jedoch immer auch selbst erlaubnispflichtig.

6. Welche Übergangsfristen gibt es?

Wer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes als Versicherungsvermittler tätig war, ist gemäß dem Kabinettsentwurf bis zum 01. Januar des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Jahres von der Erlaubnispflicht befreit und kann in dieser Zeit – soweit notwendig – auch den Sachkundenachweis nachholen. Nicht befreit ist dieser Personenkreis jedoch vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nachzuweisen ist. Kann der Nachweis der Haftpflichtversicherung nicht erbracht werden, muss das VU die weitere Zusammenarbeit (Annahme von Geschäft etc.) verweigern, sonst drohen empfindliche Strafen.Der Nachweis der Haftpflichtversicherung ist gegenüber allen Versicherungsunternehmen zu erbringen, mit denen der Versicherungsvermittler zusammenarbeitet. Die Versicherungsunternehmen dürfen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes nur noch mit Vermittlern zusammenarbeiten, die eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Für die Dauer der Übergangsfrist ist dies dann eine ausreichende Grundlage. Mit Ablauf der Frist ist jedoch die Erlaubnis und Registrierung des Vermittlers durch die zuständige Behörde zwingend erforderlich.Über die Vermögensverhältnisse und die erforderliche Zuverlässigkeit des Vermittlers müssen sich die Versicherungsunternehmen – wie bereits bisher aufgrund der Anordnungen der BaFin – mit geeigneten Auskünften (AVAD, polizeiliches Führungszeugnis etc.) ein Bild verschaffen. Dies gilt zumindest auch für die Übergangsfrist bis zur endgültigen Erlaubnis und Registrierung. Inwieweit sich ein VU nach der Übergangsfrist auf den Registereintrag „verlassen“ und eigene Prüfungen reduzieren kann, bleibt abzuwarten.

7. Welche Voraussetzungen sind für die Erteilung der Erlaubnis zu erfüllen?

Um die Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler zu erhalten, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:a) Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, Diebstahl etc. rechtskräftig verurteilt worden ist.b) Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.c) Der Antragsteller muss den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.d) Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über die notwendige Sachkunde verfügt. Die zukünftige Mindestanforderung ist eine vor der IHK (bisher BWV) abgelegte Prüfung zum Versicherungsfachmann.

8. Was gilt bezüglich der Berufshaftpflicht-Versicherung?

Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt eine Million Euro pro Versicherungsfall und 1,5 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.Vom Versicherungsumfang kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere marktübliche Ausschlüsse sind ebenfalls zulässig. Die Nachhaftung ab Beendigung des Vertrags kann auf fünf Jahre begrenzt werden.Angestellte Mitarbeiter eines registrierten Vermittlers benötigen keine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Für sie haftet jedoch der Arbeitgeber und er muss sicherstellen, dass die Haftpflichtversicherung auch seine Angestellten mit abdeckt.

9. Wann muss die Sachkundeprüfung abgelegt werden und was beinhaltet sie?

Die Sachkundeprüfung ist – sofern kein anderer Nachweis der Sachkunde möglich ist – Voraussetzung für die Erteilung der Berufserlaubnis und damit die Registrierung. Sie muss also vor Stellung des Erlaubnisantrags abgelegt werden.Die Sachkundeprüfung entspricht der bekannten Ausbildung des BWV zum Versicherungsfachmann / zur Versicherungsfachfrau. Die Prüfung ist zukünftig aber bei der zuständigen IHK abzulegen und gliedert sich in einen schriftlichen Teil (am Computer, Dauer 160 Minuten) und einen praktischen Teil (Simulation eines Kundengesprächs). Mit dem Bestehen der Prüfung wird automatisch der Titel „Versicherungsfachmann / Versicherungsfachfrau IHK“ vergeben.

10. Wann muss die Sachkundeprüfung abgelegt werden und was beinhaltet sie?

Wer seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig war, bedarf keiner Sachkundeprüfung, wenn bis zum 1. Januar des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Jahres eine Erlaubnis beantragt wird.Sollte diese Bedingung nicht erfüllt sein, ersetzt eine Reihe weiterer Berufsqualifikationen wie z.B. Versicherungskaufmann/-frau oder Versicherungsfachwirt / -frau ebenfalls die Sachkundeprüfung. Je nach Art der Qualifikation muss diese zusätzlich durch eine mehrjährige praktische Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung ergänzt sein. Näheres hierzu s. § 4 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung.

11. Was beinhaltet das Vermittlerregister?

Das Register beinhaltet u. a. Name und ggf. die Firma des Vermittlers, die Angabe, in welcher Eigenschaft er tätig wird (Makler, Mehrfachagent, Ausschließlichkeitsvermittler), die registrierende Behörde und die Registrierungsnummer (§ 5 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung).

12. Wie erfolgt die Datenübermittlung an die registrierende Stelle?

Zunächst sind der Registerbehörde sämtliche erforderlichen Daten durch den Eintragungspflichtigen anzuzeigen. Dies gilt auch für Änderungen, die unverzüglich mitzuteilen sind.Die Registerbehörde ist zur unverzüglichen Eintragung in das Register verpflichtet und erteilt eine dementsprechende Bestätigung.

13. So viele Ausnahmen – gibt es ein Schema?

Im Folgenden stellen wir noch einmal die Erlaubnis- und Registrierungspflichten für unabhängige Vermittler schematisiert dar.
a) Vermittler war bereits ab dem 31.08.2000 ununterbrochen tätig:

  • Nachweis der Haftpflichtversicherung gegenüber allen Versicherungsunternehmen, bis zum Tag des Inkrafttretens
  • Sachkundeprüfung wird erlassen, wenn Erlaubnis rechtzeitig beantragt wird
  • Erlaubnispflicht und Registrierungspflicht bis zum 01. Januar des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres (frühere Eintragung jederzeit möglich). De facto: bei Verkündung in 2006 bis zum 01.01.2008

b) Vermittler war bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes, aber erst nach dem 31.08.2000 tätig:

  • Nachweis der Haftpflichtversicherung gegenüber allen Versicherungsunternehmen, bis zum Tag des Inkrafttretens
  • Sachkundeprüfung ist nachzuholen oder es liegt eine gleichgestellte Qualifikation vor
  • Erlaubnispflicht und Registrierungspflicht bis zum 01. Januar des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres (frühere Eintragung jederzeit möglich). De facto: bei Verkündung in 2006 bis zum 01.01.2008

c) Vermittler nimmt nach dem Inkrafttreten der Richtlinie seine Tätigkeit auf:

  • Sofortige Erlaubnis- und Registrierungspflicht
  • die zuständige IHK überprüft Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung erfolgt gegenüber der IHK
  • Sachkundeprüfung oder gleichgestellte Qualifikation ist vor Antragstellung zu absolvieren und der IHK ebenfalls nachzuweisen.

 

Informationspflichten und Beratungsdokumentation

14. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes haben alle Vermittler eine Selbstauskunftspflicht gegenüber dem Kunden. Was bedeutet das?
15. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes unterliegt jeder Vermittler der Beratungs- und Dokumentationspflicht. Was bedeutet das?
16. Kann der Kunde auch auf die Beratung oder deren Dokumentation verzichten?
17. Gibt es Ausnahmen von der Beratungs- und Dokumentationspflicht? Was versteht man unter Großrisiken? (Art. 10 EGVVG)
18. Wird es für die neuen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Hilfestellungen geben?

14. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes haben alle Vermittler eine Selbstauskunftspflicht gegenüber dem Kunden. Was bedeutet das?

Der Vermittler muss beim ersten Kundenkontakt Angaben in Textform, quasi als „Visitenkarte“, mitteilen. Dabei handelt es sich um Name und Anschrift, seine Rechtsstellung (z.B. Makler, Mehrfachagent), die für seine Registrierung zuständige Behörde, seine Registrierungsnummer, Beteiligung an oder durch Versicherungsunternehmen sowie die Angabe der Schlichtungsstelle.Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In beiden Fällen sind die Informationen jedoch unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.Ein Verstoß gegen die Selbstauskunftspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße geahndet.In der Praxis könnte die Informationspflicht zum Beispiel durch ein standardisiertes Begrüßungsschreiben für jeden Kunden erfolgen, das entweder persönlich zu Beginn des Gespräches überreicht oder ggf. auch schon vorbereitend per Post zugesandt wird. Auch eine etwas größere „Visitenkarte“ ist denkbar, wobei das normale Visitenkartenformat für die gesamten Informationen vom Platz her nicht ausreichen dürfte.Rein formal handelt es sich um die Informationen gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung (VersVermV).

15. Welche Übergangsfristen gibt es?

Die Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers werden gemäß dem Kabinettsentwurf im § 42c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag geregelt. Hiernach hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer in Abhängigkeit von der Komplexität der angebotenen Versicherung und soweit aus der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten, wobei diese Pflicht auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und zu zahlenden Prämien zu beurteilen ist. In jedem Fall sind die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.Soweit die Bestimmungen zur Beratungspflicht. Es kommt also sehr darauf an, wie komplex eine Versicherung ist und wie der Versicherungsnehmer zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist eine Lebensversicherung übrigens in der Begründung des Kabinettsentwurfs immer als komplex eingestuft.Die Beratung ist zu dokumentieren und die Dokumentation ist dem Versicherungsnehmer vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Dadurch wird klar, dass ein reines Ankreuzformular keinesfalls den Vorschriften genügen wird.In der Praxis richtet sich der Umfang der Beratung und Dokumentation an der Rechtsstellung des Vermittlers, seinen Tätigkeitsschwerpunkten und seinem Beratungsansatz aus. Im Rahmen der durch diese Kriterien vorgegebenen grundsätzlichen Möglichkeiten sind individuell die Komplexität der Versicherung(en) sowie die Person und die Verhältnisse des Kunden zu beachten. Und zu guter letzt spielt auch noch die vom Kunden zu zahlende Prämie eine Rolle – je geringer diese ist, desto kleiner sind auch die Anforderungen an die Beratung und Dokumentation.Das ideale Beratungsprotokoll trägt dem individuellen Verkaufsprozess des Vermittlers Rechnung und lässt die „Transferleistung“ von den geäußerten Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hin zur letztlichen Empfehlung des Vermittlers transparent erkennen. Daher verzichtet der Gesetzgeber auf die Vorgabe von Formularen und verlässt sich bewusst auf die Rechtsprechung, die gute von schlechten Beratungsprotokollen unterscheiden wird.Auch wenn der Kabinettsentwurf nicht vorschreibt, dass der Kunde den Empfang der Dokumentation schriftlich bestätigen soll, empfiehlt es sich, den Empfang immer quittieren zu lassen.

16. Kann der Kunde auch auf die Beratung oder deren Dokumentation verzichten?

Dies ist möglich. Sowohl auf die Beratung als auch auf die Dokumentation kann der Kunde durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. Er muss hierbei aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Verzicht die Möglichkeit eines evtl. Schadenersatzanspruches beeinträchtigen kann. Durch diese Warnfunktion soll erreicht werden, dass der Kundenverzicht die Ausnahme darstellt.

17. Gibt es Ausnahmen von der Beratungs- und Dokumentationspflicht? Was versteht man unter Großrisiken? (Art. 10 EGVVG)

Auf Großrisiken finden die beschriebenen Vorschriften keine Anwendung.
1.) Grundsätzlich
a) … folgende Transport- und Haftpflichtrisiken:

  •  Schienenfahrzeug-Kasko
  • Luftfahrzeug-Kasko
  • See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
  •  Transportgüter
  • Haftpflicht aus Landtransporten
  • Luftfahrzeug-Haftpflicht
  • See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht

b) … Kredit- und Kautionsrisiken bei gewerblich, bergbaulich oder freiberuflich tätigen VN, wenn das Risiko mit der Tätigkeit im Zusammenhang steht2.) Sofern …
… der VN zwei der drei nachfolgenden Kriterien

  • 6,2 Mio. EUR Bilanzsumme
  • 12,8 Mio. EUR Nettoumsatz
  • 250 Arbeitnehmer

überschreitet, zählen auch folgende Risiken dazu:

  • Landfahrzeug-Kasko
  • Feuer und Elementarschäden
  • Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden
  • alle nicht unter 1. genannten Haftpflichtrisiken
  • finanzielle Verlustrisiken

Nicht unter Großrisiken fallen demnach u.a. Leben, Unfall, Krankheit und Rechtsschutz.

18. Wird es für die neuen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Hilfestellungen geben?

Ja, am Markt gibt es bereits vielfältige und unterschiedliche, vielfach natürlich kommerziell motivierte Lösungsansätze. Dabei ist immer wieder zu bedenken, dass es keine verbindlichen Formvorschriften gibt, außer dass die Dokumentation klar und verständlich in Textform erfolgen muss. Sie kann also auch formlos handschriftlich auf einem leeren Blatt Papier erstellt werden.Aufgrund der durch das Gesetz vorgegebenen individuellen Betrachtung jedes einzelnen Beratungsgesprächs ergibt sich, dass es „das“ optimale Musterprotokoll nicht geben kann. Diese individuelle Betrachtung eröffnet aber auch eine angemessene Spanne für alle sinnvollen Verkaufsansätze – von der produktbezogenen Kurzberatung über eine einfache Reisekrankenversicherung bis hin zur komplexen Risiko- und Versorgungsanalyse des Versicherungsnehmers.Dementsprechend zeichnen sich schon jetzt eine Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten ab. Die Hersteller von Analysesoftware haben ihre Programme in der Regel bereits entsprechend angepasst, um aus den sowieso erhobenen Daten eine zusammengefasste Dokumentation zu erstellen.Da Makler im Kundenauftrag und nicht im Auftrag des VU tätig werden, weisen wir für diesen Vermittlertyp auf den „Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie – Dokumentation“ hin, der die Besonderheiten des Maklerstatus’ in einem unabhängigen Arbeitskreis berücksichtigt hat. Informationen hierzu finden Sie unter www.vermittlerprotokoll.de. Dort können unter „Arbeitsergebnisse“ Musterprotokolle und Formulare zur Risikoanalyse kostenlos eingesehen werden.Musterprotokolle für Mehrfachagenten liegen zum Beispiel vom GDV vor, aber auch unabhängige Vermittlerorganisationen haben entsprechende Beratungs- und Dokumentationshilfen entwickelt.

Kundengeldsicherung

19. Was ist Kundengeldsicherung und wen betrifft sie?
20. Welche Sicherheit ist von Maklern zu stellen?
21. Haben die Vorschriften zur Kundengeldsicherung Auswirkungen auf Arbeitsabläufe von Maklern?
22. Wann kann auf eine Sicherung der Gelder verzichtet werden?

19. Was ist Kundengeldsicherung und wen betrifft sie?

Grundsätzlich hat nur ein Makler ohne Inkassovollmacht Sicherheiten, z.B. in Form einer Bürgschaft oder einer speziellen Versicherung zu stellen, wenn er trotz fehlender Inkassovollmacht Kundengelder zur Weiterleitung an VU annimmt. Daran schließt sich ein umfangreicher Buchführungs- und ggf. Prüfprozess an (s.u.).Bei Vertretern – dazu gehören bekanntlich auch Mehrfachagenten – sind Sicherheiten aufgrund der sog. „Zugangsfiktion“ nicht notwendig, d.h. an Vertreter gezahlte Kundengelder gelten als an das VU gezahlt.Die Weiterleitung von an Kunden gerichtete Zahlungen über Vermittler bedarf in jedem Falle der expliziten Zustimmung des Kunden.

20. Welche Sicherheit ist von Maklern zu stellen?

Im Rahmen der evtl. abgeschlossenen Inkassovereinbarung dient das ohne besonderen Aufwand zu führende offene Treuhandkonto als Sicherheit.Werden dagegen Kundengelder ohne Inkassovollmacht selbst entgegen genommen, hat der Makler

  • eine Bürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit oder
  • eine Vertrauensschadenversicherung eines in Deutschland zugelassenen Versicherers

in Höhe von 4 % der ohne Inkassovollmacht entgegengenommenen Prämien mindestens aber 15.000 Euro zu stellen.Diese Sicherheit ist jährlich zu aktualisieren.

21. Haben die Vorschriften zur Kundengeldsicherung Auswirkungen auf Arbeitsabläufe von Maklern?

Ja. Es müssen Sicherheiten auf Anfrage dem Versicherungsnehmer nachgewiesen werden.Der Makler ohne Inkassovereinbarung unterliegt einer Buchführungspflicht je entsprechendem Vorgang in folgendem Umfang:

  • Name und Anschrift des VN
  • Legitimationsnachweis zur Entgegennahme der Zahlung
  • Art und Höhe der Vermögenswerte (Betrag)
  • Art, Höhe und Umfang der zu leistenden Sicherheit
  • Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheines
  • Verwendungsnachweis der Kundengelder (Überweisungsbeleg etc.)

Darüber hinaus kann die IHK eine Prüfung anordnen.

22. Wann kann auf eine Sicherung der Gelder verzichtet werden?

Wenn der Versicherungsnehmer eine Kontovollmacht hat und damit die Möglichkeit, sich das Geld zurückzuholen (z. B. bei verbundenen Unternehmen).

Beschwerden

23. Gibt es Veränderungen in Bezug auf die Behandlung von Kundenbeschwerden?

23. Gibt es Veränderungen in Bezug auf die Behandlung von Kundenbeschwerden?

Als Anlaufstelle für Kundenbeschwerden mit dem Ziel der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunde und Versicherungsvermittler werden die bewährten Ombudsmänner „Versicherungsombudsmann e.V.“ und „Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung“ festgelegt.Die Ombudsmänner sind verpflichtet, jede Beschwerde über einen Versicherungsvermittler zu beantworten. Dabei sind sie in ihren Antworten und Entscheidungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.Den Ombudsmännern bleibt es vom Gesetzgeber weitgehend selbst überlassen, das Schlichtungsverfahren und die Gebühren zu regeln (weitere Details sind noch nicht bekannt). Sie können vom betroffenen Versicherungsvermittler ein Entgelt erheben, der Kunde kann dagegen nur bei missbräuchlichen Beschwerden finanziell belangt werden.Die Vermittler sind verpflichtet, den Kunden im Rahmen ihrer Informationspflichten über die Anschriften der Ombudsmänner zu informieren.Darüber hinaus sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, bei wiederholten Beschwerden, die für die Zuverlässigkeit eines Vermittlers von Belang sind, die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde zu informieren.