§ 34c GewO – Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter

23. August 2016

  • eingeschlossen werden Wohnungseigentumsverwalter (neuer Abs. 1 Nr. 4)
  • bisher lediglich Regierungsentwurf; Umsetzungsdatum noch nicht bekannt

geplante Änderungen für

1. Immobilienmakler

Neben dem Nachweis der Zuverlässigkeit und geordneter Lebensverhältnisse, sollen zukünftig noch folgende Nachweise für die Erlaubnis erbracht werden:

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der Sachkunde

2. Wohnungseigentumsverwalter

Die Tätigkeit als Hausverwalter soll erlaubnispflichtig werden. Voraussetzungen:

  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der Sachkunde

Genaue Regelungen zu den Anforderungen an die IHK-Sachkundeprüfung und die Haftpflichtversicherung, bspw. zur Mindestversicherungssumme, sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden.

geplante Übergangsfristen

Der Gesetzgeber will hinsichtlich der Anforderungen an die Sachkundeprüfung und Berufshaftpflicht mit § 161 GewO eine Übergangsregelung erlassen, die inhaltlich folgendes regeln soll:

  • Immobilienmakler, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes als solche arbeiten, sollen nach Inkrafttreten sechs Monate Zeit haben, den Sachkundenachweis zu erbringen und die Haftpflichtversicherung nachzuweisen
  • Sachkundeprüfung entfällt, wenn Immobilienmakler innerhalb eines halbes Jahres nachweist, dass er sechs Jahre ununterbrochen vor Inkrafttreten des Gesetzes selbständig als Immobilienmakler tätig war
  • Wohnungseigentumsverwalter müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Erlaubnis beantragen, wenn sie bereits zuvor als solche tätig waren
  • Sachkundeprüfung entfällt, wenn der Verwalter innerhalb eines halben Jahres nachweist, dass er sechs Jahre ununterbrochen vor Inkrafttreten des Gesetzes selbständig als Wohnungseigentumsverwalter tätig war