§ 34c GewO – Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter
23. August 2016
- eingeschlossen werden Wohnungseigentumsverwalter (neuer Abs. 1 Nr. 4)
- bisher lediglich Regierungsentwurf; Umsetzungsdatum noch nicht bekannt
geplante Änderungen für
1. Immobilienmakler
Neben dem Nachweis der Zuverlässigkeit und geordneter Lebensverhältnisse, sollen zukünftig noch folgende Nachweise für die Erlaubnis erbracht werden:
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der Sachkunde
2. Wohnungseigentumsverwalter
Die Tätigkeit als Hausverwalter soll erlaubnispflichtig werden. Voraussetzungen:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Nachweis der Sachkunde
Genaue Regelungen zu den Anforderungen an die IHK-Sachkundeprüfung und die Haftpflichtversicherung, bspw. zur Mindestversicherungssumme, sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden.
geplante Übergangsfristen
Der Gesetzgeber will hinsichtlich der Anforderungen an die Sachkundeprüfung und Berufshaftpflicht mit § 161 GewO eine Übergangsregelung erlassen, die inhaltlich folgendes regeln soll:
- Immobilienmakler, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes als solche arbeiten, sollen nach Inkrafttreten sechs Monate Zeit haben, den Sachkundenachweis zu erbringen und die Haftpflichtversicherung nachzuweisen
- Sachkundeprüfung entfällt, wenn Immobilienmakler innerhalb eines halbes Jahres nachweist, dass er sechs Jahre ununterbrochen vor Inkrafttreten des Gesetzes selbständig als Immobilienmakler tätig war
- Wohnungseigentumsverwalter müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Erlaubnis beantragen, wenn sie bereits zuvor als solche tätig waren
- Sachkundeprüfung entfällt, wenn der Verwalter innerhalb eines halben Jahres nachweist, dass er sechs Jahre ununterbrochen vor Inkrafttreten des Gesetzes selbständig als Wohnungseigentumsverwalter tätig war