§ 34i GewO – Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittler

23. August 2016

  • tritt zum 21.03.2016 in Kraft
  • ausgelagert aus dem § 34c GewO wird lediglich die Vermittlung vom Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen; § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO bleibt für die übrige Darlehensvermittlung bestehen
  • Tätigkeit bedarf gesonderter (neuer) Erlaubnis

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Abs. 2 GewO sind:

Nachweis der

  1. Zuverlässigkeit
  2. geordneten Vermögensverhältnisse
  3. Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie und
  4. Sachkunde

Ausnahmen der Erlaubnispflicht

  • Hauptsitz oder –niederlassung im Ausland und keine Tätigkeit im Inland
  • Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG (§ 34i Abs. 3 GewO)
  • Immobiliardarlehensvermittler, die den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-trägen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen und dabei im Umfang ihrer Erlaubnis handeln, die dem jeweiligen Gewerbetreibenden auf Grundlage der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in seinem Herkunftsmitgliedstaat erteilt wurde (§ 34i Abs. 4 GewO)

Übergangsfristen

Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Anforderungen an die Sachkundeprüfung mit § 160 GewO eine Übergangsregelung erlassen, die inhaltlich folgendes regelt:

  • bis 20. März 2017 muss jeder Gewerbetreibende, der am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO hat und weiterhin auch Immobiliardarlehensverträge vermitteln will, eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO besitzen
  • Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse entfällt, wenn bisherige Erlaubnisurkunde nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO vorgelegt wird
  • „Alte-Hasen-Regelung“: Personen die seit dem 21. März 2011 (5 Jahre) eine Tätigkeit i.S.d. § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO ausüben und einen Nachweis darüber erbringen, bedürfen keiner Sachkundeprüfung

Deckungssummen

  • Mindestdeckungssummen:
    o    460.000 für jeden einzelnen Schadenfall
    o    750.000 pro Kalenderjahr für alle Schadenfälle
  • Umfang und inhaltliche Anforderungen an Berufshaftpflicht und Sachkundeprüfung werden durch Rechtsverordnung geregelt (soll erst im April/Mai 2016 kommen)