Pressemitteilung §34i GewO

23. August 2016

Bis jetzt nur heiße Luft

Dresden, 17.März 2016

Der Trägheit der deutschen Gesetzesmühlen ist es zu verdanken, dass zwar pünktlich, also auf den letzten Drücker, das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft tritt, die
zugehörige Verordnung über die Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittlung aber nicht, weil sie erst als Entwurf vorliegt. Das hat zur Folge, dass Details zur geforderten VermögensschadenHaftpflicht-Versicherung, zum geforderten Sachkunde-Nachweis und zu den Verhaltenspflichten des Vermittlers der Konkretisierung und der Formulierung harren. Kleiner Trost immerhin: wir wissen, dass sie wohl „ImmVermV“ abgekürzt werden soll.

Der Status Quo: Wer heute vorauseilend gesetzeskonform zum 21.03.2016 eine Deckung für die gewerbliche Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beantragen will kann dies, jedoch mit mäßigem Erfolg. Die Tarife der Risikoträger befinden sich erst im Entwurfsstadium, solange die ImmVermV nicht in Kraft ist, die die Details endgültig festlegt.

Die Konsequenz: Wer ab dem 21.03.2016 per Qualifikation oder per „alte-Hasen-Übergangsfrist“ berechtigt ist, Immobiliar-Darlehen zu vermitteln, mag dies ruhig tun … versichert ist diese Tätigkeit bestenfalls unzureichend über eine bereits bestehende VSH-Deckung für Finanzdienstleistungsvermittlung, wenn deren Deckungsumfang nicht explizit auf den § 34 c GewO Bezug nimmt.

Um fehlenden oder mangelhaften Versicherungsschutz zu vermeiden, hat Ratzke & Ratzke Versicherungsmakler mit den Risikoträgern seiner Kunden eine Generalerklärung vereinbart, die den Versicherungsnehmern auf der Grundlage einer bestehenden § 34 c-Deckung Versicherungsschutz im künftig geforderten Rahmen der § 34 i-Deckung gewährt, wenn der Vertrag bis zum Ende der Übergangsfrist, also spätestens 20.03.2017, rückwirkend zum 21.03.2016 angepasst wird. ( Link am Ende des Textes )

Unser Rat an die Kollegen: Wenden Sie sich an Ihre betreuenden Makler oder erwirken Sie direkt beim VSH-Versicherer eine Erklärung, dass auch die Vermittlung von Immobiliar-Darlehen im geforderten Umfang versichert ist, bis die ImmVermV in Kraft getreten ist und eine § 34 i-Deckung regulär erworben werden kann.

Pressemitteilung in FONDS professionell

Download:

Generalerklaerung Allcura.pdf
Generalerklaerung Liberty.pdf
Generalerklaerung RuV.pdf
Generalerklaerung AXA.pdf