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Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) | Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) |
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… und die möglichen Auswirkungen. - Hier als .pdf-Dokument downloaden - Diskriminierendes Verhalten war nie ein Bagatelldelikt; mittlerweile kann es richtig teuer werden!Seit dem 18. August 2006 gilt in der Bundesrepublik das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das die Antidiskriminierungs-Richtlinien der EU umsetzt. Dessen Anwendungsschwerpunkte sind sowohl der arbeitsrechtliche und personalpolitische Bereich in Betrieben und Unternehmen, als auch zivilrechtliche Massengeschäfte. Es betrifft also Arbeitgeber * (mit einem oder mehreren Mitarbeitern) als auch Anbieter (Verkäufer und Vermieter). Es erweitert deren Tätigkeit um vielfältige Haftungspotenziale. * Die Verwendung des maskulinen Genus dient hier ausschließlich der besseren Lesbarkeit. Sie steht stellvertretend für alle grammatischen Geschlechter. Diskriminierungsmerkmale
Diskriminierungstatbestände
Das AGG eröffnet die Möglichkeit, sich gegen Benachteiligungen zur Wehr zu setzen und gegen die benachteiligende Instanz (juristische und natürliche Personen) Ansprüche durchzusetzen: von der Forderung auf Unterlassung, über Ordnungs- und Zwangsgeld bis zu Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen; übrigens in unbegrenzter Höhe, denn der Gesetzgeber erhofft sich „eine abschreckende Wirkung“! Um die Durchsetzung der Ansprüche zu erleichtern, gilt das Prinzip der Beweislastumkehr: Kann eine Person bloße Indizien für einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vorlegen, so muss die Gegenseite beweisen, dass eine Benachteiligung tatsächlich nicht vorgelegen hat. Salopp gesagt: der Beklagte befindet sich von Anfang an in der Defensive! Beispiele
2- Angenommen, ein Arbeitgeber verschiebt den Beginn der täglichen Arbeitszeit von Schwangeren zeitlich nach hinten, um so – vordergründig und unbedacht – den Frauen die Möglichkeit zu eröffnen, die während der Schwangerschaft erforderlichen Arztbesuche schon vor Arbeitsbeginn zu erledigen. Was vielleicht als Entgegenkommen gemeint war, verstößt gegen § 7 AGG, weil es eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist: Männer werden nur in den seltensten Fällen schwanger... Der lautersten Gesinnung zum Trotz: Flüchtigkeitsfehler passieren! Und eine aufrichtige Entschuldigung mag eine freundliche Geste sein: vor ernsthaften Ansprüchen derer, die sich diskriminiert fühlen, schützt sie nicht. 3- Sie betreiben ein Maklerbüro. Ein wichtiger Kunde wird von einer Mitarbeiterin beraten, wünscht aber plötzlich, von einem männlichen Kollegen beraten zu werden. Wie verhalten Sie sich? – Sie können die Kollegin abziehen, einen Mitarbeiter schicken und hoffen, dass sie großmütig über die offensichtliche Diskriminierung hinweg sieht. Der Großmut der Kollegin würde aber erheblich strapaziert, wenn ihr durch diese Maßnahme Provisionen entgehen…! – Oder Sie erklären dem Kunden, dass seinem Wünsch nicht entsprochen werden könne, weil sich Ihr Betrieb strikt an das AGG hält … und verlieren den Kunden. Generelle Obliegenheiten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern das AGG jederzeit zur Einsicht zugänglich zu machen. Außerdem obliegen ihm diverse „aktive“ Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen: Er muss Schulungen – deren Form ist nicht näher bestimmt: Vorträge, Seminare, Lehrgänge etc. – für die Mitarbeiter anbieten, die das AGG und dessen Konsequenzen zum Gegenstand haben. Er muss Produktionsabläufe analysieren und innerbetriebliche Regelungen treffen, um Möglichkeiten der Diskriminierung schon im Vorfeld auszuschließen. Er sollte – schon um der eigenen Absicherung willen – personalpolitisch Relevantes (Bewerbungsgespräche, Beförderungen, Kündigungen etc.) dokumentieren und aufbewahren. Er muss Verstöße gegen das AGG entsprechend ahnden. Was kann man tun, um das Haftungsrisiko zu mindern?
Und die dritte Möglichkeit? – Man nimmt sich vor, das Benachteiligungsverbot stets getreulich zu beachten … und hält sich einfach an diesen Vorsatz. (Viel Glück!) Angebote
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